Der Verein und seine Satzung...
Haben Sie Interesse an der Gartenarbeit und möchten Sie sich dafür auch in einem Verein bzw. einer Gartensparte betätigen? Kommen Sie uns besuchen und schauen Sie sich unsere Möglichkeiten an. Sie finden hier schon einmal einen Aufnahmeantrag und können sich in der Satzung über den Verein informieren.
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Bitte ausdrucken
Verband der Gartenfreunde der Stadt Halle (S.) e. V.
Die Aufnahme als Mitglied in den Verband der Gartenfreunde Halle (S.) e. V.,
Kleingartenverein „Am Ludwigsfeld" e. V.
wird beantragt von:_____________________________________, geb. am. ________
Wohnanschrift: _______________________________________________________
Telefon: ___________________________, Familienstand: _____________________
Beruf: _____________________________, Anzahl Kinder unter 18 Jahre: _________
Waren Sie schon Mitglied des Verbandes? _______________________
Übten Sie im Verband eine Funktion aus? _______________________
Ort Datum Unterschrift des Antragstellers
Die Aufnahme als Mitglied im Verein wurde vom Vorstand beschlossen und wird der
Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgetragen. Satzung und Gartenordnung
wurden ausgehändigt.
Pachtgegenstand ist der Garten Nummer __________
Die Mitgliedschaft kommt zustande nach Eingang nachfolgender Zahlungen auf dem
Konto des Gartenvereins „Am Ludwigsfeld" e. V.,
Kontonummer 384 011 242 bei der Stadt- und Saalkreissparkasse Halle,
Bankleitzahl 800 537 62, Zahlungsgrund: Ihre Gartennummer.
Leisten Sie keine Zahlungen an den vorhergehenden Pächter des Gartens!
Aufnahmegebühr: __________
Garten einschl. Baulichkeiten: __________
Anschlußpauschale Strom: _________
Mitgliedsbeitrag für das Jahr: __________
Pacht für das Jahr: __________
Umlage für das Jahr: __________
Versicherung für das Jahr: __________
Zu überweisender Gesamtbetrag: __________
______________________ Gartenverein
Der Vorstand "Am Ludwigsfeld e.V.“
Böllberger Weg 24
06110 Halle (Saale)
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Satzung des
Gartenvereins "Am Ludwigsfeld e. V."
als Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde
e. V.
(in der geänderten Fassung vom April 1999)
Teil l - Organisation
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Am Ludwigsfeld e. V." und hat seinen Sitz in Halle (Saale), er liegt in der Gemarkung zwischen Böllberger Weg, Warneckstraße, Kurt-Tucholsky-Straße, Flur 1 Beilbl. 3, Flurstücke 2349 / 23.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 315 eingetragen.
3.
Der Verein gehört dem Stadtverband der Gartenfreunde Halle (Saale) e. V. an und
ist über diesen dem
Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt und dem
Bundesverband Deutscher Gartenfreunde
e. V.
angeschlossen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Sein
Wirkungsbereich erstreckt sich auf 130 Kleingartenparzellen.
Er bewirtschaftet 32.180 m2 Fläche.
§
2 Aufbau, Zweck und Aufgabe
1.
Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist überparteilich
sowie konfessionell
und
weltanschaulich neutral.
"Steuerschuldrecht" dritter Abschnitt §§ 51 ff.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" nach Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung vom März 1976, BGBI. l, S. 613, berichtigtes BGBI. 1977 l, S. 269 und dem zweiten Teil
Der
Satzungszweck wird erreicht durch Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum
Wohl der Allgemeinheit;
Interesse der Gesundheit der gesamten Bevölkerung; fachliche Beratung der Mitglieder sowie die Unterstützung
und Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau und in der Kleintierzucht;
Weckung und Intensivierung des Interesses für den Garten bei der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend,
um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient
der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch
gärtnerische Betätigung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4.
Mitte! des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten
keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt
werden.
5. Der Verein hat die Aufgabe, für ordnungsgemäße kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten - auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, dieser Satzung und der Gartenordnung Sorge zu tragen.
6.
Der Verein hat das Recht und die Pflicht, seine Mitglieder zur Befolgung des Bundeskleingartengesetzes,
der
Vereinssatzung und Gartenordnung im Sinne seiner ordnungsgemäßen
kleingärtnerischen Nutzung des Gartens
anzuhalten und dafür zu sorgen, dass Zuwiderhandlungen
abgestellt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt.
Antragsteller binnen vier Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig auf
ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
kann
nicht einem anderen überlassen werden.
5.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für
sich als rechtsverbindlich
an. Es
ist verpflichtet, den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und den Anordnungen
des Vorstandes des
Vereins nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie di evon
der Mitgliederversammlung beschlossenen
Zahlungen (Mitgliedsbeiträge u. ä.)
pünktlich zu den
festgesetzten Terminen zu entrichten.
6.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit
teilzunehmen. Es kann auch
eine
Ersatzkraft gestellt oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell auf Antrag
und Genehmigung durch
den
Vereinsvorstand abgegolten werden.
Die
Anzahl der zu leistenden gemeinschaftlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages
sind
durch Versammlungsbeschluss jährlich festzulegen.
7.
Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des
Vereinszweckes in hervorragender
Weise
verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag und der Gemeinschaftsarbeit
befreit.
8.
Stirbt ein Mitglied, so kann dessen Ehegatte oder Erbe, jedoch beschränkt auf
Ehegatte, Kind oder
Lebenspartner,
Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Bei mehreren
Erben
kommt jedoch nur einer von ihnen für die Mitgliedschaft in Betracht. Es
ist Sache der
Erben, sich darüber zu
verständigen. Die Mitgliedschaft ist innerhalb von acht
Wochen nach dem
Erbfall beim Vorstand zu beantragen.
9.
Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied umgehend dem
Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Hiermit endet
auch das Recht zur
gärtnerischen
Betätigung im Einzelgarten.
2.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung
einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres
erfolgen.
Die
sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung bzw. Wiederverpachtung
des
Einzelgartens bestehen.
Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schadigt;
b)
durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft, insbesondere den Vereinsfrieden, fortwahrend
stört, z. B.
durch gröbliche Diffamierung eines Vorstands- bzw. Vereinsmitgliedes;
c)
seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den Verein
oder zur
Leistung sonstiger
Auflagen (z. B. Gemeinschaftsarbeit) nicht nachkommt;
d)
den ihm überlassenen Kleingarten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel
innerhalbeiner
angemessenen
Frist nicht abstellt;
e)
ohne Einverständnis des Vorstandes und - soweit erforderlich - ohne Genehmigungder
zustandigen Behörde
Bauten errichtet oder bauliche Veränderungen vornimmt;
f) den Garten zu gewerblichen Zwecken oder ständig zum Wohnsitz nutzt;
g)
seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des
Vorstandes auf
einen Dritten
überträgt, insbesondere den ihm überlassenen Garten oder die darauf
befindlichen Baulichkeiten diesem ganz
oder teilweise übergibt;
h)
nicht nur vorübergehend verhindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung nachzukommen; in
den Fällen a)
bis h) müssen mindestens zwei Abmahnungen in der gleichen Sache erfolgt
sein.
i)
sich herausgestellt hat dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3
Abs. 1) von Anfang an nicht
vorhanden war oder wenn eine dieser Voraussetzungen
nachträglich wegfällt;
j)
den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwider handelt
oder Vereinsbeschlüsse
nicht
befolgt.
4.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden neben dem Recht zur gärtnerischen
Betätigung auch alle anderen
Rechte gegenüber dem Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5 Ausschließungsverfahren
1.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist mit
Begründung aufzuzeichnen
und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönlich zuzustellen.Vor
der Beschlussfassung ist dem
Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine
gütliche Einigung
anzustreben.
2.
Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu
setzen.Das
Mitglied ist
mindestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der
Anschuldigung schriftlich
einzuladen.
3.
Innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides kann das Mitglied
bei dem zuständigen
Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1.
Auf Grund der Mitgliedschaft und mit dieser verbunden, besteht das Recht zur
gärtnerischenBetätigung,
soweit dem Mitglied ein Einzelgarten zur Nutzung überlassen worden ist. Dieses
Recht kann
das Mitglied für
sich und seine Familie ausüben.
2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
3. Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt,
a)
an Veranstaltungen des Vereins sowie Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen
sowie solche
anzuregen;
b) Einrichtungen und Geräte des Vereins
zweckentsprechend zu benutzen;
c) Im Rahmen der abgeschlossenen Verträge die Unfall- und
Haftpflichtversicherung inAnspruch zu nehmen.
Das Mitglied kann sich darüber hinaus an der
begünstigten Versicherung für Feuer und Einbruchdiebstahl, die
durch den Rahmenvertrag
des Stadtvorstandes der Gartenfreunde ermöglicht wird, beteiligen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Das Verhalten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch die Satzung und die Gartenordnung geregelt.
2.
Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen
Verpflichtungen sind
Bringschulden.
3.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des
Vereins einzusetzen,
insbesondere
an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen
und sich an
den fachlichen Schulungen zu beteiligen.
4.
Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das
Mitglied haftet für
Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen
Besuchern verursacht
werden.
5.
Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist
verpflichtet, Ruhe und Ordnung
zu
halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Ferner ist es für
das Verhalten
seiner
Familienangehörigen und Besucher verantwortlich.
§ 8 Baulichkeiten
Baulichkeiten
jeder Art dürfen im Einzelgarten nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vorstandes
und -soweit
erforderlich - mit schriftlicher Genehmigung der behördlichen Stellen
errichtet, erweitert oder verändert
werden.
Bei
der Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des
Bundeskleingartengesetzes (BKIeingG) und
des
Baugesetzbuches zu beachten. Baulichkeiten, die die vorgenannten
Voraussetzungen nicht erfüllen,
sind nach
Aufforderung entschädigungslos (jedoch unter Beachtung des § 20 a Abschnitt
7 BKIeingG)
zu entfernen.
§ 9 Tierhaltung
1.
Die Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für die Haltung von
Kleintieren und Bienen kann
der
Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Pachtvertrages mit näheren
Anweisungen
schriftlich gestatten. Durch die Tierhaltung darf der
Gesamteindruck der Anlage
wie auch es einzelnen Gartens
nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft
nicht gestört
werden.
2. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schaden.
§10 Weisungen und Abmahnungen
Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu
befolgen. Das Mitglied hat Vertretern des Vorstandes,
der Stadt und des Landesverbandes, der
Aufsichtsbehörde (Magistrat) und, wo vorhanden, des
Grundeigentümers, den erforderlichen Zutritt zum Garten zu
gestatten.
§ 11 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied.
3. Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom
Vorstand miteiner
Frist von
zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Anträgen
durch schriftliche
Einladung oder Aushang
im Schaukasten einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
4. Die
Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem
Stellvertreter oder einem zu
wählenden Versammlungsleiter.
5. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig, wennsie mit
der
vorgeschriebenen Frist und der in der Satzung vorgeschriebenen Form
einberufen ist.
6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über
a) Wahl
und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer(Revisoren),
etwaiger
Ausschüsse sowie Bestellung sonstiger Mitarbeiter;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Satzungsänderungen;
d) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte bzw. Vorschläge;
e) Beiträge, Umlagen, Darlehen, Mahn- und Aufnahmegebühr;
f) Zahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden bzw. die Höhe ihrer finanziellen Abgeltung;
g) Berufung von Ehrenmitgliedern;
h) Auflösung des Vereins.
7.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, soweit die Satzung
nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Bei
Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt
ist, wer diemeisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zur
Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von
dreiVierteln
der
anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder
anwesend ist.
8.
Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Beschluss eines Drittels
der anwesenden
Mitglieder jedoch durch Stimmzettel.
9. Über Anträge zur Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie
mit der
Tagesordnung bekannt gegeben worden sind.
Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss
gefasst werden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse
wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§13 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer und
e) dem Fachberater.
Bei Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Zusatzwahlen
erweitert werden.
2. Der Vorsitzende hat im Sinne des § 26/2 BGB Alleinvertretungsbefugnis. Sein Stellvertreter vertritt
den Verein gemeinsam entweder mit dem Kassierer oder dem Schriftführer.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die
Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des
Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der
Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
Dies geschieht auf der Grundlage einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil der
Satzung ist.
5. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten
grundsätzlich ehrenamtlich. Fahrkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden
vergütet.
Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt
werden. (Aufwand)
§ 14 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Pachten, Versicherung und sonstige
Zahlungen sind spätestens bis Juli eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.
2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen- oder Rechnungsprüfer (Revisoren) haben
mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit
der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die
Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des
Haushaltsvoranschlages oder sonstiger Verpflichtungen geleistet werden.
Über die Prüfungsergebnisse sind Niederschriften zu fertigen.
Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung
verantwortlich.
Sie haben dieser Bericht zu erstatten.
§ 15 Änderung des Zweckes, Auflösung
des Vereins
1. Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die
Einsetzung eines anderen Liquidators mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an den Stadt- (Kreis-)verband der Gartenfreunde Halle e. V., der es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger
Grundlage zu verwenden hat.
Teil II - Gärtnerische Betätigung
§ 16 Das Recht zur gärtnerischen Betätigung
1. Nur durch die Mitgliedschaft und den Pachtvertrag erlangt das Mitglied das Recht zur
gärtnerischen Betätigung in einem Einzelgarten im Rahmen der Gartengemeinschaft.
Auf die Ausübung der gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten kann durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand verzichtet werden (Ehrenmitglied).
2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung umfasst die Mitwirkung bei der Gestaltung und
Unterhaltung der Gesamtanlage und die Betätigung im Einzelgarten zur Gesunderhaltung,
Erholung und Freizeitgestaltung, Eigenversorgung und Pflege der Familiengemeinschaft.
Notwendige Maßnahmen sind auf Anordnung des Vorstandes zu dulden.
3. Das Mitglied ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen.
Gewerbsmäßige Betätigung und Nutzung sind untersagt.
4. Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig, gelegentliches Übernachten während der
Sommermonate jedoch erlaubt.
§ 17 Beendigung der gärtnerischen Betätigung
1. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung erlischt durch die Beendigung der Mitgliedschaft. Damit
endet auch das Recht zur Nutzung des Einzelgartens. Dieser ist bei Beendigung der Mitgliedschaft
an den Verein heraus zu geben. Der Vorstand allein ist berechtigt, den Garten weiter zu vergeben.
2. Der Garteninhaber ist verpflichtet, den Garten in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
Sobald der Vorstand Kenntnis über die Beendigung des Rechts zur gärtnerischen Betätigung
erhalt, hat er möglichst kurzfristig festzustellen, welche unzulässigen, störenden und dem
Gartennachfolger nicht zumutbaren Einrichtungen oder Gegenstände zu entfernen sind. Dieses
bezieht sich auf Baulichkeiten und auf den Aufwuchs. Der Vorstand kann zur Beseitigung eine Frist
setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Vorstand berechtigt, die entsprechenden Maßnahmen
auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen
und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet.
3. Der Garteninhaber hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm zurück
gelassenen Dauereinrichtungen und Anpflanzungen.
Der Entschädigungsbetrag ist um diejenigen Kostenbeiträge zu kürzen, die erforderlich sind, umden Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, z. B. Entfernen von Gegenständen und Anlagen, die im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung unüblich sind, und erforderliche Rekultivierungsmaßnahmen.
4. Der Verein hat für eine fachgerechte Abschätzung (Wertermittlung) nach den vom Stadtverband
der Gartenfreunde Halle (Saale) e. V. heraus gegebenen "Richtlinien für die Wertermittlung" zu sorgen.
5. Der Verein ist verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages an sich zu verlangen und vor
der
Weitergabe an den Anspruchsberechtigten mit Gegenforderung aufzurechnen. Ein
höherer
Entschädigungsbetrag
als der ermittelte darf weder geleistet noch entgegen genommen werden.
6. Kann der Garten nur zu einem geringeren Entschädigungsbetrag durch den Verein abgegeben
werden, so ist eine Einigung hierüber mit dem ausscheidenden Mitglied / Anspruchsberechtigten durch den Verein herbeizuführen.
7. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Vorstand nach Anhörung berechtigt, den vom
Gartennachfolger zu leistenden Entschädigungsbetrag nach billigstem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB festzusetzen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Anspruchsberechtigten schriftlich und mit Begründung bekanntzugeben. Sie kann binnen 14 Tagen durch schriftliche Beschwerde beim Schlichtungsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist zu begründen.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das Schlichtungsverfahren entsprechend.
8. Endet die Mitgliedschaft durch Tod des Garteninhabers, sind der oder die Erbe(n)
anspruchsberechtigt. Sie haben einen Erbschein vorzulegen.
9. Der Vorstand veranlasst die Abschätzung des Gartens und regelt die einstweilige Inbesitznahme
und Pflege.
Wird weder ein Mitglied der Erbengemeinschaft noch der Erbe Gartennachfolger, so vergibt der
Verein den Garten an ein von ihm bestimmtes Mitglied. Erbe bzw. Erbengemeinschaft sind verpflichtet, den Garten an den Verein herauszugeben und das Eigentum an den zurückzulassenden Gegenständen und Einrichtungen an den Verein zu übertragen.
10. Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über den oder die Anspruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
11. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung erlischt auch dann, wenn die Anlage neu geordnet
(§ 9 (1) 2. Bundeskleingartengesetz) bzw. ganz oder teilweise herausgegeben werden muss
Die dabei anfallende Entschädigung erhält der Verein.
12. Der für den herausgebenden Einzelgarten entfallende Anteil wird an das Mitglied weiter gegeben.
Der
Verein ist jedoch berechtigt, ihm etwa entstandene Kosten in Abzug zu bringen.
Der Anteil für die
herausgegebenen Gemeinschaftsanlagen verbleibt dem Verein, der ihn wieder für Gemeinschaftseinrichtungen
oder die Verschönerung der verbleibenden oder einer Neuanlage zu verwenden
hat.
13. Entschädigungsansprüche werden ausnahmslos erst fällig, wenn der durch den Fortfall der
gärtnerischen Nutzung frei gewordene Garten in ordnungsgemäßem Zustand dem Vorstand des Vereins übergeben und das vom Gartennachfolger bzw. vom Entschädigungsverpflichteten zu entrichtende Entgelt in voller Höhe an den Verein gezahlt worden ist.
14. Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des
Gartens sowie die Benutzung der zurückgelassenen Gegenstände und Einrichtungen zu vereinbaren.
Vorstand und Anspruchsberechtigte/r haben sich hierfür sowie über die Übernahme aller Kosten,
die bis zur Vergabe des Kleingartens entstehen, zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Vorstand berechtigt, über die einstweilige Regelung und Kostentragung zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und in schriftlicher Form abzufassen.
15. Sollte eine Vergabe des Gartens auch nicht zum verminderten Entschädigungsbetrag innerhalb eines Jahres möglich sein, so steht dem Anspruchsberechtigten gemäß §§ 547 a und 591 a BGB das Wegnahmerecht zu.
Teil III - Schlichtungsverfahren
1. Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer
Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem dritten Mitglied in der Funktion des Protokollführers.
3. Aufgaben des Schlichtungsausschusses:
Die Behandlung und Entscheidung der Beschwerden, die auf Grund der vorliegenden Satzung an ihn heran getragen werden. Grundlage für seine Entscheidung ist das Bundeskleingartengesetz, die Satzung des Vereins und die
Gartenordnung.
Die verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern.
4. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich, unter Angabe von Gründen, bei dem Schlichtungsausschuss einzulegen.
5. Der Schlichtungsausschuss hat die Beteiligten zu der Verhandlung mindestens 7 Tage vorher schriftlich zu laden und bei Erscheinen anzuhören. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden.
Beschlüsse werden durch den Schlichtungsausschuss gefasst, wenn das Bundeskleingartengesetz, die Satzung und die Gartenordnung konkretes Verhalten vorschreibt.
6. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht vor dem Schlichtungsausschuss, so gilt sein Verlangen als zurückgenommen.
7. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen.
8. Vor der Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied keine Klage erheben.
9. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung zu versuchen. Bei der Entscheidung kann der Beschluss der Vorinstanz bestätigt, aufgehoben oder die Sache zurückgewiesen werden.
10. Die Verfahrenskosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und entscheidet wer diese zu traqen hat.
Teil IV - Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von dreiJahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der Vereinsvorsitzende während der Amtszeit aus, so entscheidet der Vorstand, ob der stellvertretende Vorsitzende bis zur planmäßigen (satzungsgemäßen) Wahl- / Mitglieder-Versammlung die Geschäfte des Vereins leitet oder ob der stellvertretende Vorsitzende kurzfristig eine Mitglieder- / Wahlversammlung zur Neuwahl eines Vorsitzenden einberuft.
Bei Ausscheiden eines in der Satzung unter 1 b) bis e)
ausgeführten Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand bis zur nächsten Wahl- /
Mitgliederversammlung ein Ersatz-Vorstandsmitglied berufen werden (wenn möglich aus dem erweiterten
Vorstand).
2. Der Vorstand tritt nach Bedarf / Plan zusammen. Er fasst seine Beschlüsse
in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem
Stellvertreter geleitet werden (entspricht § 26 BGB).
Der Vorstand (engere) ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert (erweiterter Vorstand), so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4. Der Schriftführer, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführerund dem Sitzungs-oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem Organ zur Genehmigung vorzulegen.
5. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Er zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein.