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An alle Vereinsmitglieder

An Sonn- und Feiertagen steht der Vorstand nur im Notfall zu Verfügung

Wir bitten alle Vereinsmitglieder um Verständnis

Der Vorstand

 

Planung für 2024

-Das Dach, Nähe der Vereinslaube auf der Tanzfläche  wird erneuert.

 

WIR SUCHEN 

Wir suchen Mitglieder, die sich das ganze Jahr um die Gemeinschaftsflächen kümmern und 

damit Ihre Pflichtstunden abarbeiten können.

Aus gegebenen Anlass

Drittel Regelung im Sinne des ( BKleinG ) 

§1 BKleinG: Ein Kleingarten ist ein Garten, der

1.dem Nutzer ( Kleingärtner ) zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung,

insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur

Erholung dient ( kleingärtnerische Nutzung und

2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlicher Einrichtungen,

zum Beispiel: Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind ( Kleingartenanlage )

,,Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung ist die angepachtete Gartenfäche sowohl für den Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all  Ihrer Vielfalt und zur Erholung zu nutzen". Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung als Teil kleingärtnerischer Nutzung im Sinne von §1 des Unterpachtvertrages sind Beetflächen, Obstbäume/Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen. Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen.

Die kleingärtnerische Nutzung sieht ein Drittel- Regelung vor:

1/3 Anbau von Gartenbauerzeugnissen ( Obst und Gemüse )

1/3 Ziergarten ( Ziergehölze, Rabatten, Rasen )

1/3 Erholung ( Laube, Sitzplätze, Wege )

Am Beispiel einer Parzelle von ca. 300m² müssten also

100 m² für den Anbau von Gartenerzeugnissen ( im weiten Sinn, wie oben beschrieben )

100m² als Ziergarten ( Ziergehölze, Rabatten, Rasen )

100 m² zur Erholung ( Laube, Sitzplätze, Wege )

genutzt werden.

RECHTSQUELLE:

Bundesgleingartengesetz vom 28. Februar 1983 ( BGBI.I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 de Gesetzes vom 19. September 2006 ( BGBI. I S. 2146 ) geändert worden ist

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