Gartenordnung

Überarbeitet und beschlossen am: 28.06.2007

durch den Vorstand des Stadtverbandes

Die Kleingartenanlagen des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. sind wichtige Bestandteile des städtischen Grüns und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des Lebensraumes in unserer Stadt. 

Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Tätigkeit in der Freizeit dient insbesondere der Eigenversorgung der Familie mit Obst und Gemüse sowie der aktiven Erholung, der Entspannung und dem körperlichen Bewegungsausgleich. 

Die Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der in den Kleingartenvereinen des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. organisierten Pächter für das Zusammenleben in den Vereinen zur Gestaltung der Anlagen sowie der Einzelgärten.

 Sie enthält notwendige Regelungen und Orientierungen für die Einrichtung schöner, erholsamer, ertragreicher und umweltfreundlicher Gärten, für die sinnvolle Nutzung des Bodens und für die Erhöhung seiner Fruchtbarkeit, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie für die Errichtung von Bauwerken. 

Als Bestandteil des Pachtvertrages konkretisiert die Gartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. 

1. Beziehungen zwischen den Pächtern der Vereine 

1.1. Die Beziehungen zwischen den Pächtern der Vereine sind geprägt von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe und Rücksichtnahme im individuellen Verhalten und im Leben des Vereins. Bei Notwendigkeit und unter Berücksichtigung konkreter Bedingungen, Vorschläge und Interessen der Pächter sind in den Mitgliederversammlungen Festlegungen zur Regelung der Gemeinschaftsbeziehungen (z.B. zum Befahren der Wege in der Anlage, Müllbeseitigung, erweiterte Ruhezeiten u.a.m.) zu treffen. Jeder Pächter ist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und Gäste zu achten. 

1.2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist während der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Ruhezeiten mit Bezug auf die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle und andere geltende Rechtsvorschriften sind: Montags – Samstags 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06. 00 Uhr Sonn- und Feiertags ganztägig. 

1.3. Jeglicher kommerzieller Handel in den Kleingartenanlagen ist verboten. Vereinsheimen mit einer Gaststätte ist der Verkauf von Waren entsprechend den Vorstandsfestlegungen gestattet. 

1.4. Alle Pächter sind verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Vereins an der Gestaltung, Pflege, Erhaltung und am Um- und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen. Die persönlichen Arbeitsleistungen sind jährlich einheitlich je Garten festzulegen und durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Ausnahme- bzw. Sondergenehmigungen beschließen die Vorstände der Vereine. 

1.5. Die von den Pächtern durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen geschaffenen Werte gehen in das unteilbare Gemeinschaftseigentum des Vereins ein. 

1.6. Bei Pächterwechsel hat der übernehmende Pächter dem abgebenden Pächter dessen, in das Gemeinschaftseigentum des Vereins übergegangenen Aufwendungen, entsprechend den Festlegungen der Mitgliederversammlung und unter Berücksichtigung des Zeitwertes, zu erstatten. 

1.7. In jedem Kleingartenverein sind ein oder mehrere Fachberater als Ansprechpartner für die Pächter zu benennen. Der bzw. die Fachberater sollten in der Regel Mitglied des Vereinsvorstandes sein. Die Ausbildung und laufende Weiterbildung erfolgt durch den Stadtverband der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die Pächter sind anzuhalten, sich in allen kleingärtnerischen Belangen der Gartennutzung und -gestaltung an den oder die Fachberater zu wenden um deren Erfahrungen zu nutzen. 

2. Gestaltung und Nutzung der Gärten 

2.1. Die Übergabe des Gartens erfolgt ausschließlich zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung und Freizeitgestaltung auf der Grundlage des Pachtvertrages. 

2.2. Jeder Pächter hat das Recht, seinen Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen zweckmäßig, ästhetisch und unter Beachtung der Artenvielfalt zu gestalten. Grundlage dafür ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Gestaltungsplan der Anlage bzw. Festlegungen zu ihrer Umgestaltung und die Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. 

2.3. Der Garten ist persönlich zu nutzen. Eine Ausnahme zur zeitweiligen Nutzung des Gartens durch andere Personen ist mit dem Vorstand des Vereines vorher zu vereinbaren. Eine Vermietung ist nicht zulässig. 

2.4. Die Einrichtung und Bebauung eines Gartens für Dauerwohnzwecke (ständiger Wohnsitz) oder Sommerwohnung ist nicht gestattet. 

2.5. Mit der Pacht eines Gartens übernehmen die Pächter Verantwortung für die kleingärtnerische Nutzung des Bodens, die Pflege und den Schutz der Natur und Umwelt entsprechend den Festlegungen des Bundeskleingartengesetzes und der dazu geltenden Rechtssprechung (Drittelteilung). D. h. mindestens 1 /3 der Gartenfläche muss dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten bleiben. Die sonstige gärtnerische Nutzung (Zierpflanzen) kann 1 /3 betragen. Der Anteil der Erholungsnutzung darf höchstens 1 /3 der Gartenfläche betragen. Die Rasenfläche darf max. 10 % der Gartenfläche betragen. Bei Rasen unter den Obstbäumen sind Baumscheiben anzulegen. 

2.6. Im Garten ist mindestens ein Obstbaum je 100 m² Gartenfläche anzupflanzen. Bei der Neupflanzung von Obstgehölzen ist der Niederstamm als Baumform zu verwenden. Vorhandene gesunde Obstgehölze anderer Stammformen können gepflegt und erhalten werden, wenn die benachbarten Kleingärten in der Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Empfohlene Pflanz- bzw. verbindliche Grenzabstände bei Neupflanzung für Obstbäume und Beerensträucher siehe Anlage 1. 

2.7. Laub- und Nadelbäume sowie Walnussbäume stehen im Widerspruch zum Gebot der kleingärtnerischen Nutzung und sind deshalb in den Gärten nicht zulässig. Sie unterliegen auch nicht dem Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt Halle (Saale). 

2.8. Die Pflanzung, Pflege und Erhaltung von Laub- und Nadelgehölzen in den öffentlichen Bereichen der Gartenanlage sowie in ihrem Umfeld, soweit es zur Pachtfläche gehört, hat entsprechend der Baumschutzsatzung der Stadt Halle zu erfolgen. Das Anpflanzen von Gehölzen die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten (s. Anlage 2). Es sind solche Arten zu wählen, die Bienenweide und Brutplätze für Vögel sind. 

2.9. Als Ziergehölze in den Pachtgärten dürfen nur solche Arten gepflanzt werden, die im Sinne der Fruchtziehung der kleingärtnerischen Nutzung zuzuordnen sind. Das heißt, deren Blütenzweige, sonstigen Blumen ähnlich, als Vasenschmuck dienen können. Das Anpflanzen von Ziergehölzen, die Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen sein können, ist verboten (s. Anlage 2). Im Übrigen ist die individuelle Größe der Gärten und der Grundsatz, dass die Ziergehölze den Obstgehölzen untergeordnet sein müssen, zu berücksichtigen. Auf je 100 m² Gartenfläche ist die Anpflanzung eines Ziergehölzes mit einer Endwuchshöhe von maximal 3 m zulässig. Das Anpflanzen und Heranziehen u.a. von Haselnussund Holunderbüschen, Koniferen* und Weiden aller Art ist nicht erlaubt, d.h., sie widersprechen der kleingärtnerischen Nutzung. 

*Definition der Koniferen

 Zu den Koniferen ( = Zapfenträgern) gehören alle Bäume und Ziergehölze mit nadel- oder schuppenförmigen Blätter. Botanisch werden sie in folgende Familien eingeteilt. 

- Pinaceae: Kiefern, Fichten, Tannen, Lärchen 

-Taxiodiaceae: Sumpfzypressen, Mammutbäume 

- Cupressaceae: Wacholder einschließlich Sadebaum, Zypressen, Lebensbaum (Thuja) 

- Taxaceae: Eibe - Araucariaceae: Zimmertannen 

- Die festgelegten Grenzabstände (s. Anlage 1) sind bei Neuanpflanzungen einzuhalten. 

2.10. Formhecken dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten und sind 0,60 m von der Gartengrenze einwärts zu pflanzen. Heckenbögen über Gartenpforten sind zulässig. Hecken an der Außengrenze der Anlagen dürfen max. 2,0 m hoch sein. 

2.11. Die nach Nr. 2.7. und 2.9. nicht zulässigen Bäume und Ziergehölze sind durch Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Vereine und dem jeweiligen Pächter in angemessener Zeit zu entfernen. 

3. Tierhaltung 

3.1. Tierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. 

3.2. War bis zum 03.10.1990 eine nichtgewerbsmäßige Kleintierhaltung und –zucht in den Kleingartenanlagen und Kleingärten üblich und zulässig, bleibt diese unter der Voraussetzung davon unberührt, dass sie der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. (BKleingG § 20 a, Abs.7) 

3.3. Alle Kleintiere sind so zu halten, dass andere Pächter durch die Tierhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt oder belästigt werden und die Tiere keinen Schaden in anderen Gärten anrichten können. Dies gilt auch für gelegentlich mitgebrachte Kleintiere. Für Schäden, die ein Tier verursacht, ist der Halter des Tieres ent-sprechend den Rechtsvorschriften verantwortlich. Die Stallanlagen und Auslaufplätze müssen sich in einem einwandfreien baulichen und hygienischen Zustand befinden und tiergerecht sein. Bei Zuwiderhandlungen kann die Kleintierzucht und –haltung vom Vorstand untersagt werden. 

3.4. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden und benötigen die Zustimmung des Zwischenpächters bzw. seines bevollmächtigten Vertreters. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden. 

3.5. Das Halten und Züchten von Hunden und Katzen in Kleingartenanlagen ist nicht gestattet. Von gelegentlich mitgebrachten Haustieren darf keine Störung oder Gefährdung der Kleingartengemeinschaft ausgehen. Hunde sind an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch Hunde auf den Wegen und Gemeinschaftsflächen sind vom Tierhalter unverzüglich zu beseitigen. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Das Füttern von herrenlosen Katzen und Wildtieren ist nicht gestattet. 

4. Bebauung im Kleingarten 

4.1. Die Bebauung der Kleingärten hat in Übereinstimmung mit dem BKleingG § 3 (2), der Landesbauordnung u.a. behördlichen bzw. kommunalen Vorschriften zu erfolgen. Der Bestandsschutz gemäß § 20a BKleingG bleibt hiervon unberührt. 

4.2. Bauliche Anlagen in den Kleingärten müssen in Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken (Verunstaltungsverbot). Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Kleingartenanlage-, Ortsund Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Die Vereine treffen dazu Festlegungen in dem Gestaltungsplan der Kleingartenanlage. 

4.3. Auf der Grundlage der Rahmenbauordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. gem. Anlage 5 können die Kleingartenvereine eigene Bauordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu der 6 Rahmenbauordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle/Saale stehen. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen bedürfen einer Zustimmung durch den Vorstand des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die Zustimmung kann auf Antragstellung und Begründung durch den Verein gewährt werden, wenn ihre Umsetzung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen der kleingärtnerischen Nutzung widerspricht. 

4.4. Für Mietergartenanlagen hat die Rahmenbauordnung keine Gültigkeit. Hier sind die vertraglichen Vereinbarungen mit den Verpächtern zu beachten. 

5. Umwelt- und Naturschutz 

5.1. Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von Natur und Umwelt. Er trägt damit zur Verschönerung des Umfeldes und zur Erhöhung des Erholungswertes der Gärten bei. Bei der Gestaltung und Nutzung von Kleingärten ist der Erhaltung, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen. In jedem Garten sollten durch geeignete Maßnahmen die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen, erhalten und verbessert werden. 

5.2. Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstubben, abgängige und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen die von Schädlingen befallen sind, sind sachgerecht zu beseitigen. Fruchtmumien sind unverzüglich aus dem Garten zu entfernen. 5.3. Gartenabfälle, Laub und sonstige pflanzliche Rückstände sind sachgemäß (insbesondere die Vermeidung von Geruchsbelästigungen) zu kompostieren. Der gewonnene Kompost ist dem Boden wieder zu zuführen. Beim Anlegen eines Komposthaufens ist ein Mindestabstand von 0,50 m zur Nachbargrenze einzuhalten. 

5.4. Ein Verbrennen von Gartenabfällen, Laub, pflanzlichen Rückständen und sonstigen Materialien ist gemäß der Gefahrenabwehrordnung der Stadt Halle (Saale) grundsätzlich nicht gestattet. 

5.5. Jeder Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß zu bekämpfen. Dabei sind Maßnahmen des integrierten, nützlingschonenden Pflanzenschutzes umfassend anzuwenden. Anzeigepflichtige Krankheiten gem. Anlage 3 sind über den Vorstand dem zuständigen Amt zu melden. Die durch das Amt erteilten Auflagen sind unter Kontrolle des Vorstandes strikt umzusetzen. 

5.6. Pflanzenschutzmittel dürfen nur unter Beachtung des Pflanzenschutzgesetzes angewendet werden. Sie müssen mit der Angabe „Anwendung im Haus- und Kleingarten zulässig“ (BDG-Blatt Nr. 43) gekennzeichnet sein. Bestimmungen zum Schutz der Vögel, Bienen und sonstigen Nützlingen sind zu beachten. 

5.7. Die Beseitigung von unerwünschtem Pflanzenwuchs und von Schädlingen sollte auf Nutzflächen vor allem mit gebräuchlichen Methoden wie hacken, jäten und absammeln erfolgen. Die Anwendung von chemischen Unkrautvernichtungsmittel ist im Kleingarten verboten. 

5.8. Zum Schutz brütender Vögel ist während der Brutzeit vom 01.03. bis 31.08. der Heckenschnitt und das Roden von Bäumen mit Bezug auf das Landesnaturschutzgesetz verboten. 

6. Ordnung und Sicherheit 

6.1. Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes auf den Wegen oder Gemeinschaftsflächen abgeladen oder gelagert werden. Sie sind, innerhalb der bei der Zustimmung festgelegten Frist, zu entfernen. Diese Regelung gilt auch für Container und Anhänger. 

6.2. Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind nur die vom Verein bzw. Verpächter bezeichneten Plätze oder öffentlichen Parkplätze zu benutzen. Das Aufstellen von Wohnwagen, Campinganhängern und das Dauerzelten innerhalb der Kleingartenanlage ist verboten. 

6.3. In Kleingartenanlagen ist jeglicher Umgang mit Luftdruckgewehren und sonstigen Waffen verboten. Ausnahmen bilden genehmigte Schießstände unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. 

6.4. Fest, flüssige oder halbflüssige Stoffe, die geeignet sind, Verunreinigungen hervorzurufen sowie Abwässer und Fäkalien sind nach den Rechtsvorschriften einer Beseitigung zuzuführen. Eine Ableitung in Vorfluter, Gräben oder in das Grundwasser ist untersagt. Für den Nachweis der rechtskonformen Betreibung der Abwasserbehandlung bzw. Entsorgung ist der Betreiber (Pächter) verantwortlich. 

6.5. In den Kleingärten ist ausschließlich die Benutzung von transportablen Grillgeräten, die mit Holzkohle, Elektroenergie oder Flüssiggas betrieben werden, gestattet. Lagerfeuer, Feuerkörbe, Terrassenöfen u.a. offene bzw. geschlossene Feuerstellen sind verboten. Bei der Benutzung statthafter Geräte darf es nicht zu Belästigungen kommen. 

6.6. Die Sauberhaltung angrenzender Bereiche der Anlage sowie des Umfeldes ist gemeinsames Anliegen der Mitglieder. Das Abbrennen von Weg- und Feldrainen ist nicht statthaft. 

7. Pächterwechsel 

7.1. Grundsätzlich ist bei jedem Pächterwechsel eine Wertermittlung auf der Grundlage der geltenden Rahmenrichtline des Landesverbandes der Gartenfreunde Sachsen Anhalt e.V. unter Teilnahme eines Vorstandsmitgliedes durchzuführen. Zur Durchführung der Wertermittlung befugt sind ausschließlich vom Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. zugelassenen Wertermittler. 

7.2. Die Kosten der Wertermittlung sowie sonstige noch entstehende Forderungen des Vorstandes im Zusammenhang mit dem Pächterwechsel, trägt der abgebende Pächter. 

7.3. Anpflanzungen und / oder Baulichkeiten, die nicht dem Bundeskleingartengesetz oder der Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V., in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, hat der abgebende Pächter spätestens bei Pächterwechsel oder auf Verlangen des Verpächters zu entfernen. Alle im Protokoll der Wertermittlung erteilten Auflagen sind fristgemäß zu erfüllen. 

7.4. Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachfolgepächter vorhanden ist, wird dem bisherigem Pächter mit schriftlicher Vereinbarung gestattet, bis zu 24 Monaten sein Eigentum (Anpflanzungen und Baulichkeiten) im Garten zu belassen, soweit es den Bestimmungen des BKleinG und der Gartenordnung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. entspricht. 

8. Schlussbestimmungen 

8.1. Auf der Grundlage dieser Gartenordnung können die Kleingartenvereine eigene Gartenordnungen erlassen oder Beschlüsse fassen. Diese dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Gartenordnung stehen. Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen bedürfen einer Zustimmung durch den Vorstand des Stadtverbandes der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. Die Zustimmung kann auf Antragstellung und Begründung durch den Verein gewährt werden, wenn ihre Umsetzung nicht den Grundsätzen der kleingärtnerischen Nutzung widerspricht. 

8.2. In den Gartenordnungen der Vereine bzw. durch Mitgliederbeschlüsse sind Festlegungen zu den Kontrollen für die Einhaltung der Gartenordnung und Sanktionen für die Ahndung von Verstößen zu treffen. Die Erteilung von Auflagen, die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sowie die Abmahnung sind zulässig. Bei Feststellungen von Verletzungen der Gartenordnung sowie vertragswidrigem Verhalten sind Sanktionen bis hin zur Kündigung des Pachtvertrages zulässig. 

8.3. Der Stadtverband der Gartenfreunde Halle / Saale e.V. überträgt im Rahmen der erteilten Verwaltungsvollmacht die Kontrolle über die Einhaltung der Gartenordnung den Vorständen der im Stadtverband organisierten Kleingartenvereine. Die Vorstände können die Kontrolle über die Einhaltung der Gartenordnung einer dazu gebildeten Kommission übertragen. 

8.4. Alle verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen dieser Gartenordnung gelten sowohl in der weiblichen als auch männlichen Ausdrucksform. 

8.5. Bezüge auf Bundes- und Landesrecht sowie Ordnungen der Stadt Halle (Saale) verstehen sich immer in der jeweils geltenden Fassung. Wird durch Rechtsänderung eine Festlegung dieser Gartenordnung unwirksam, bestehen davon unberührte Regelungen uneingeschränkt fort. Diese Gartenordnung setzt die Gartenordnung vom 24.10.2003 außer Kraft.