Satzung

Satzung des Gartenvereins "Am Ludwigsfeld e. V."
als Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde e. V.

Teil l - Organisation

§ 1       Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Am Ludwigsfeld e. V." und hat seinen Sitz in Halle (Saale), er liegt in der Gemarkung zwischen Böllberger Weg, Warneckstraße, Kurt-Tucholsky-Straße, Flur 1 Beilbl. 3, Flurstücke 2349 / 23.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 315 eingetragen.
3. Der Verein gehört dem Stadtverband der Gartenfreunde Halle (Saale) e. V. an und ist    über diesen dem Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt und dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. angeschlossen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf 125 Kleingartenparzellen.

Er bewirtschaftet 32.180 m2 Fläche.

§ 2       Aufbau, Zweck und Aufgabe

1. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.

"Steuerschuldrecht" dritter Abschnitt §§ 51 ff.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" nach Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung vom März 1976, BGBI. l, S. 613, berichtigtes BGBI. 1977 l, S. 269 und dem zweiten Teil Der Satzungszweck wird erreicht durch Erhaltung der Umwelt, Flora und Fauna zum Wohl der Allgemeinheit;  Förderung aller Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung der Gärten als Teil des öffentlichen Grüns, im Interesse der Gesundheit der gesamten Bevölkerung; fachliche Beratung der Mitglieder sowie die Unterstützung und Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen im Obst- und Gemüseanbau und in der Kleintierzucht; Weckung und Intensivierung des Interesses für den Garten bei der Bevölkerung, insbesondere bei der Jugend, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient  der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Produkten sowie der Förderung der Gesundheit durch gärtnerische Betätigung.


3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.


4. Mitte! des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


5. Der Verein hat die Aufgabe, für ordnungsgemäße Kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten - auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes, dieser Satzung und der Gartenordnung Sorge zu tragen.


6. Der Verein hat das Recht und die Pflicht, seine Mitglieder zur Befolgung des Bundeskleingartengesetzes, der Vereinssatzung und Gartenordnung im Sinne seiner ordnungsgemäßen Kleingärtnerischen Nutzung des Gartens anzuhalten und dafür zu sorgen, dass Zuwiderhandlungen abgestellt werden.

§ 3        Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.


2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner     Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt.


3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekannt zu geben. Im Falle der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen vier Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.


4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. 


5. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und den Anordnungen des Vorstandes des Vereins nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen (Mitgliedsbeiträge u. ä.) pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.


6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen. Es kann auch eine Ersatzkraft gestellt oder die Gemeinschaftsarbeit finanziell auf Antrag und Genehmigung durch den Vereinsvorstand abgegolten werden. Die Anzahl der zu leistenden gemeinschaftlichen Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch Versammlungsbeschluss jährlich festzulegen.


7. Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des Vereinszweckes in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag und der Gemeinschaftsarbeit befreit.


8. Stirbt ein Mitglied, so kann dessen Ehegatte oder Erbe, jedoch beschränkt auf Ehegatte, Kind oder Lebenspartner, Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Bei mehreren Erben kommt jedoch nur einer von ihnen für die Mitgliedschaft in Betracht. Es ist Sache der Erben, sich darüber zu verständigen. Die Mitgliedschaft ist innerhalb von acht Wochen nach dem Erbfall beim Vorstand zu beantragen.


9. Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied umgehend dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§ 4        Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Hiermit endet auch das Recht zur gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten.


2. Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung bzw. Wiederverpachtung des Einzelgartens bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen.


3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es


a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt;


b) durch sein Verhalten die Gartengemeinschaft, insbesondere den Vereinsfrieden, fortwahrend stört, z. B. durch gröbliche Diffamierung eines Vorstands- bzw. Vereinsmitgliedes;


c) seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den Verein oder zur Leistung sonstiger Auflagen (z. B. Gemeinschaftsarbeit) nicht nachkommt;


d) den ihm überlassenen Kleingarten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel innerhalbeiner angemessenen Frist nicht abstellt;


e) ohne Einverständnis des Vorstandes und - soweit erforderlich - ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Bauten errichtet oder bauliche Veränderungen vornimmt;


f) den Garten zu gewerblichen Zwecken oder ständig zum Wohnsitz nutzt;


g) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des Vorstandes auf einen Dritten überträgt, insbesondere den ihm überlassenen Garten oder die darauf befindlichen Baulichkeiten diesem ganz oder teilweise übergibt;


h) nicht nur vorübergehend verhindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung nachzukommen; in den Fällen a) bis h) müssen mindestens zwei Abmahnungen in der gleichen Sache erfolgt sein.


i) sich herausgestellt hat dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1) von Anfang an nicht vorhanden war oder wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt;


j) den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwider handelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.


4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden neben dem Recht zur gärtnerischen Betätigung auch alle anderen Rechte gegenüber dem Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5        Ausschließungsverfahren

1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist mit Begründung aufzuzeichnen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder persönlich zuzustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben.


2. Der Vorstand hat den Gegenstand der Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich einzuladen.


3. Innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides kann das Mitglied bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6        Rechte der Mitglieder

1. Auf Grund der Mitgliedschaft und mit dieser verbunden, besteht das Recht zur gärtnerischen Betätigung, soweit dem Mitglied ein Einzelgarten zur Nutzung überlassen worden ist. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben.


2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.


3. Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt, 


a) an Veranstaltungen des Vereins sowie Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen;
b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen;
c) Im Rahmen der abgeschlossenen Verträge die Unfall- und Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Mitglied kann sich darüber hinaus an der begünstigten Versicherung für Feuer und Einbruchdiebstahl, die durch den Rahmenvertrag des Stadtvorstandes der Gartenfreunde ermöglicht wird, beteiligen.

§ 7        Pflichten der Mitglieder

1. Das Verhalten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch die Satzung und die Gartenordnung geregelt.


2. Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden.


3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen und sich an den fachlichen Schulungen zu beteiligen.


4. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.


5. Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Ferner ist es für das Verhalten seiner Familienangehörigen und Besucher verantwortlich.

§ 8        Baulichkeiten

Baulichkeiten jeder Art dürfen im Einzelgarten nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vorstandes und -soweit erforderlich - mit schriftlicher Genehmigung der behördlichen Stellen errichtet, erweitert oder verändert werden.
Bei der Bauausführung sind die gesetzlichen Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes (BKIeingG) und des Baugesetzbuches zu beachten. Baulichkeiten, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach Aufforderung entschädigungslos (jedoch unter Beachtung des § 20 a Abschnitt 7 BKIeingG) zu entfernen.

§ 9        Tierhaltung

1. Die Tierhaltung ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für die Haltung von Kleintieren und Bienen kann der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Pachtvertrages mit näheren Anweisungen schriftlich gestatten. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch es einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.


2. Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schaden.

§10      Weisungen und Abmahnungen

Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu befolgen. Das Mitglied hat Vertretern des Vorstandes, der Stadt und des Landesverbandes, der Aufsichtsbehörde (Magistrat) und, wo vorhanden, des Grundeigentümers, den erforderlichen Zutritt zum Garten zu gestatten.
 

§ 11       Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
2. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.

§ 12       Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.


2. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied.


3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Anträgen durch schriftliche Einladung oder Aushang im Schaukasten einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.


4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.


5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in der Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist.


6. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über


a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer(Revisoren), etwaiger Ausschüsse sowie Bestellung sonstiger Mitarbeiter;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Satzungsänderungen;
d) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte bzw. Vorschläge;
e) Beiträge, Umlagen, Darlehen, Mahn- und Aufnahmegebühr;
f) Zahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden bzw. die Höhe ihrer finanziellen Abgeltung;
g) Berufung von Ehrenmitgliedern;
h) Auflösung des Vereins.


7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist, wer die meisten  Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.


8. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch durch Stimmzettel.


9. Über Anträge zur Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden.


10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§13      Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer und
e) dem Fachberater.

Bei Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Zusatzwahlen erweitert werden.


2. Der Vorsitzende hat im Sinne des § 26/2 BGB Alleinvertretungsbefugnis. Sein Stellvertreter vertritt den Verein gemeinsam entweder mit dem Kassierer oder dem Schriftführer.


3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. 
Wiederwahl ist zulässig.


4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen. Dies geschieht auf der Grundlage einer besonderen Geschäftsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.


5. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Fahrkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet.
Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden. (Aufwand)

§ 14      Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen

1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Pachten, Versicherung und sonstige Zahlungen sind spätestens bis Juli eines jeden Jahres an den Verein zu entrichten.


2. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassen- oder Rechnungsprüfer (Revisoren) haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsvoranschlages oder sonstiger Verpflichtungen geleistet werden.  
Über die Prüfungsergebnisse sind Niederschriften zu fertigen.
Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben dieser Bericht zu erstatten.

§ 15      Änderung des Zweckes, Auflösung des Vereins

1. Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.


2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines anderen Liquidators mit  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadt- (Kreis-)verband der Gartenfreunde Halle e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
Teil II - Gärtnerische Betätigung

§ 16      Das Recht zur gärtnerischen Betätigung

1. Nur durch die Mitgliedschaft und den Pachtvertrag erlangt das Mitglied das Recht zur gärtnerischen Betätigung in einem Einzelgarten im Rahmen der Gartengemeinschaft. Auf die Ausübung der gärtnerischen Betätigung im Einzelgarten kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand verzichtet werden (Ehrenmitglied). 


2. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung umfasst die Mitwirkung bei der Gestaltung und Unterhaltung der Gesamtanlage und die Betätigung im Einzelgarten zur Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung, Eigenversorgung und Pflege der Familiengemeinschaft.
Notwendige Maßnahmen sind auf Anordnung des Vorstandes zu dulden.


3. Das Mitglied ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen. 
Gewerbsmäßige Betätigung und Nutzung sind untersagt.


4. Dauerbewohnen der Laube ist unzulässig, gelegentliches Übernachten während der Sommermonate jedoch erlaubt.

§ 17      Beendigung der gärtnerischen Betätigung

1. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung erlischt durch die Beendigung der Mitgliedschaft. Damit endet auch das Recht zur Nutzung des Einzelgartens. Dieser ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein heraus zu geben. Der Vorstand allein ist berechtigt, den Garten weiter zu vergeben.


2. Der Garteninhaber ist verpflichtet, den Garten in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben. 
Sobald der Vorstand Kenntnis über die Beendigung des Rechts zur gärtnerischen Betätigungerhalt, hat er möglichst kurzfristig festzustellen, welche unzulässigen, störenden und dem Gartennachfolger nicht zumutbaren Einrichtungen oder Gegenstände zu entfernen sind. Dieses bezieht sich auf Baulichkeiten und auf den Aufwuchs. Der Vorstand kann zur Beseitigung eine Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist ist der Vorstand berechtigt, die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen zu lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Erstattung der damit verbundenen Kosten verpflichtet.


3. Der Garteninhaber hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm zurückgelassenen Dauereinrichtungen und Anpflanzungen. Der Entschädigungsbetrag ist um diejenigen Kostenbeiträge zu kürzen, die erforderlich sind, um den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, z. B. Entfernen von Gegenständen und Anlagen, die im Rahmen der Kleingärtnerischen Nutzung unüblich sind, und erforderliche Rekultivierungsmaßnahmen.


4. Der Verein hat für eine fachgerechte Abschätzung (Wertermittlung) nach den vom Stadtverband der Gartenfreunde Halle (Saale) e. V. heraus gegebenen "Richtlinien für die Wertermittlung" zu sorgen.


5. Der Verein ist verpflichtet, die Zahlung des Entschädigungsbetrages an sich zu verlangen und vor der Weitergabe an den Anspruchsberechtigten mit Gegenforderung aufzurechnen. Ein höherer Entschädigungsbetrag als der ermittelte darf weder geleistet noch entgegen genommen werden.


6. Kann der Garten nur zu einem geringeren Entschädigungsbetrag durch den Verein abgegeben werden, so ist eine Einigung hierüber mit dem ausscheidenden Mitglied / Anspruchsberechtigten durch den Verein herbeizuführen.


7. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Vorstand nach Anhörung berechtigt, den vom Gartennachfolger zu leistenden Entschädigungsbetrag nach billigstem Ermessen gemäß § 317 Abs. 1 BGB festzusetzen. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Anspruchsberechtigten schriftlich und mit Begründung bekanntzugeben. Sie kann binnen 14 Tagen durch schriftliche Beschwerde beim Schlichtungsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das Schlichtungsverfahren entsprechend.


8. Endet die Mitgliedschaft durch Tod des Garteninhabers, sind der oder die Erbe(n)anspruchsberechtigt. Sie haben einen Erbschein vorzulegen.


9. Der Vorstand veranlasst die Abschätzung des Gartens und regelt die einstweilige Inbesitznahme und Pflege. Wird weder ein Mitglied der Erbengemeinschaft noch der Erbe Gartennachfolger, so vergibt der Verein den Garten an ein von ihm bestimmtes Mitglied. Erbe bzw. Erbengemeinschaft sind verpflichtet, den Garten an den Verein herauszugeben und das Eigentum an den zurückzulassenden Gegenständen und Einrichtungen an den Verein zu übertragen.


10. Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über den oder die Anspruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.


11. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung erlischt auch dann, wenn die Anlage neu geordnet (§ 9 (1) 2. Bundeskleingartengesetz) bzw. ganz oder teilweise herausgegeben werden muss Die dabei anfallende Entschädigung erhält der Verein.


12. Der für den herausgebenden Einzelgarten entfallende Anteil wird an das Mitglied weiter gegeben. Der Verein ist jedoch berechtigt, ihm etwa entstandene Kosten in Abzug zu bringen. Der Anteil für die herausgegebenen Gemeinschaftsanlagen verbleibt dem Verein, der ihn wieder für Gemeinschaftseinrichtungen oder die Verschönerung der verbleibenden oder einer Neuanlage zu verwenden hat.


13. Entschädigungsansprüche werden ausnahmslos erst fällig, wenn der durch den Fortfall der gärtnerischen Nutzung frei gewordene Garten in ordnungsgemäßem Zustand dem Vorstand des Vereins übergeben und das vom Gartennachfolger bzw. vom Entschädigungsverpflichteten zu entrichtende Entgelt in voller Höhe an den Verein gezahlt worden ist.


14. Ist ein Gartennachfolger nicht vorhanden, so ist die einstweilige Bearbeitung und Pflege des Gartens sowie die Benutzung der zurückgelassenen Gegenstände und Einrichtungen zu vereinbaren. Vorstand und Anspruchsberechtigte/r haben sich hierfür sowie über die Übernahme aller Kosten, die bis zur Vergabe des Kleingartens entstehen, zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Vorstand berechtigt, über die einstweilige Regelung und Kostentragung zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und in schriftlicher Form abzufassen.


15. Sollte eine Vergabe des Gartens auch nicht zum verminderten Entschädigungsbetrag innerhalb eines Jahres möglich sein, so steht dem Anspruchsberechtigten gemäß §§ 547 a und 591 a BGB das Wegnahmerecht zu.


Teil III - Schlichtungsverfahren


1. Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.


2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem dritten Mitglied in der Funktion des Protokollführers.


3. Aufgaben des Schlichtungsausschusses:
Die Behandlung und Entscheidung der Beschwerden, die auf Grund der vorliegenden Satzung an ihn heran getragen werden. Grundlage für seine Entscheidung ist das Bundeskleingartengesetz, die Satzung des Vereins und die Gartenordnung. Die verbindliche Schlichtung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern. 


4. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich, unter Angabe von Gründen, bei dem Schlichtungsausschuss einzulegen. 


5. Der Schlichtungsausschuss hat die Beteiligten zu der Verhandlung mindestens 7 Tage vorher schriftlich zu laden und bei Erscheinen anzuhören. Zeugen können auf eigene Kosten mitgebracht werden. Beschlüsse werden durch den Schlichtungsausschuss gefasst, wenn das Bundeskleingartengesetz, die Satzung und die Gartenordnung konkretes Verhalten vorschreibt. 


6. Erscheint ein Beteiligter trotz fristgerechter Ladung ohne begründete Entschuldigung nicht vor dem Schlichtungsausschuss, so gilt sein Verlangen als zurückgenommen.


7. Über die Verhandlung ist Protokoll zu führen.


8. Vor der Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied keine Klage erheben.


9. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung zu versuchen. Bei der Entscheidung kann der Beschluss der Vorinstanz bestätigt, aufgehoben oder die Sache zurückgewiesen werden. 


10. Die Verfahrenskosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und entscheidet wer diese zu tragen hat.


Teil IV - Geschäftsordnung des Vorstandes


1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Vereinsvorsitzende während der Amtszeit aus, so entscheidet der Vorstand, ob der stellvertretende Vorsitzende bis zur planmäßigen (satzungsgemäßen) Wahl- / Mitglieder-Versammlung die Geschäfte des Vereins leitet oder ob der stellvertretende Vorsitzende kurzfristig eine Mitglieder- / Wahlversammlung zur Neuwahl eines Vorsitzenden einberuft. Bei Ausscheiden eines in der Satzung unter 1 b) bis e) ausgeführten Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand bis zur nächsten Wahl- / Mitgliederversammlung ein Ersatz-Vorstandsmitglied berufen werden (wenn möglich aus dem erweiterten Vorstand).


2. Der Vorstand tritt nach Bedarf / Plan zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet werden (entspricht § 26 BGB). Der Vorstand (engere) ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert (erweiterter Vorstand), so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.


3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.


4. Der Schriftführer, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs-oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem Organ zur Genehmigung vorzulegen.


5. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins. Er zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein.

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